Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Mit der Anmeldung zum Schulfrei-Festival sowie deren Bestätigung kommt ein Vertrag zwischen dem Festivalteilnehmer und dem Septré e.V., Kyritz (Veranstalter) über die Teilnahme an dem Schulfrei-Festival zustande. Dieser Vertrag beruht auf den nachstehenden Allgemeinen Bedingungen.
Teilnahmegebühren für das Schulfrei-Festival
Die Teilnahme am Schulfrei-Festival ist kostenpflichtig. Eine Anmeldung zum Schulfrei-Festival und eine Buchung von Leistungen sind verbindlich. Die Gebühren sind im Voraus zu den genannten Terminen zu zahlen. Etwaige Bankgebühren gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Der Teilnehmer kann sein Ticket ohne weitere Kosten auf einen Dritten übertragen (verliert hierbei aber sein eigenes Eintrittsrecht), muss dies aber dem Veranstalter schriftlich mitteilen (mit namentlicher Angabe der Person, an welche das Ticket weitergegeben worden ist). Eine Weitergabe der Tickets ist nur bis zum 23.08.2024 möglich. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als dem aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet.
Jugendschutz
Auf dem Festivalgelände gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
Minderjährige können am Festival nur in Begleitung einer volljährigen erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person teilnehmen. Diese muss dem Veranstalter bei Bestellung eines Tickets mitgeteilt werden. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).
Absage durch Festivalteilnehmer
Wenn Sie nicht mehr am Festival teilnehmen können oder wollen, haben Sie bis zu 2 Wochen vor Beginn des Festivals Zeit, um Ihre Tickets zurückzugeben. Die Rückgabefrist endet am 23.08.2024. Sie haben dabei die Wahl zwischen einem Gutschein für das nächste Jahr, der dem vollen Kaufpreis des Tickets entspricht, oder einer Rücküberweisung von 90% des Kaufpreises. Bei späterer Annullierung kann keine Erstattung erfolgen. Ihre Absage teilen Sie bitte dem Veranstalter schriftlich (anmeldung@septre.de) mit.
Absage der Veranstaltung
Sofern die Veranstaltung vor Beginn abgesagt wird, besteht nur ein Anspruch auf Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Die Veranstaltung kann bis zum Beginn ohne Angabe von Gründen abgesagt werden. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht. Die Veranstaltung findet bei jeder Witterung statt, solange der Veranstalter die Umstände des Wetters verantworten kann. Sollten durch die Witterungsumstände Gefahr für Körper und Gesundheit bestehen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch der Veranstaltung aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, sowie der Gefährdung von Festivalbesuchern durch Fehlverhalten anderer oder der drohenden Eskalation, durch zu große Menschenansammlungen, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, aus Sicherheitsgründen den Zugang zu Bereichen des Festivalgeländes, wie z.B. Bühnen wegen Überfüllung zu beschränken. Hieraus ergeben sich keine Schadensersatzansprüche, da eine genaue Planbarkeit der Besucherströme unmöglich ist.
Musikalische Unterhaltung
Dem Festivalbesucher ist bewusst, dass Musikfestivals eine Umgebung mit hohem Schallpegel darstellen. Der Festivalveranstalter trifft die notwendige Vorsorge, um dauerhafte Hör- oder Gesundheitsschäden zu unterbinden. Gleichwohl wird den Festivalbesuchern zum Schutz vor etwaigen Hör- oder Gesundheitsschäden dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu benutzen. Der Besuch der Veranstaltung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Veranstalters für auftretende Hör- oder Gesundheitsschäden aufgrund mangelnder Vorsorge ist daher ausgeschlossen, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.
Programmänderungen
Der Veranstalter behält sich kurzfristige notwendige Programmänderungen vor.
Für ausgefallene Vorträge oder Änderungen im Programm kann keine anteilige Erstattung von Teilnahmegebühren erfolgen.
Foto- und Filmaufnahmen
Auf dem Festival werden durch die Medien, von Festivalsponsoren und/oder durch den Veranstalter Foto- und Filmaufnahmen erstellt, vervielfältigt und genutzt, z.B. für aktuelle Berichterstattungen bzw. Dokumentationen, die via Print, DVD, TV und/oder Internet (z.B. Homepage, Facebook etc) verbreitet werden. Mit dem Betreten des Festivalgeländes erklärt sich jeder Besucher des Festivals damit einverstanden, dass diese Aufnahmen auch die Person des Besuchers abbilden und für die vorgenannten Zwecke entschädigungslos genutzt werden dürfen.
Generell sind Mitschnitte oder Fotoaufnahmen nicht privater Art ohne die explizite Genehmigung des Veranstalters nicht gestattet und die Veröffentlichung solcher Aufnahmen kann strafrechtlich verfolgt werden.
Gewerbsmässige Handlungen
Jede gewerbsmäßige Handlung seitens der Festivalbesucher ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters untersagt.
Hausrecht
Auf dem gesamten Festivalgelände wird das Hausrecht vom Veranstalter bzw. von durch beauftragte Dritte ausgeübt.
Der Besucher hat sein Fahrzeug so abzustellen und ein eventuelles Zelt so aufzubauen, dass eine Behinderung der Einsatzkräfte ausgeschlossen ist und eine Zufahrt zu den sanitären Anlagen jederzeit möglich ist. Beachtet der Besucher diese Vorschriften nicht, so ist der Veranstalter berechtigt, falsch abgestellte Fahrzeuge durch geeignete und angemessene Maßnahmen auf Kosten und Risiko des Besuchers umzustellen.
Das Campen beim Veranstaltungsort ist nur auf den als Campingplatz ausgewiesenen Flächen genehmigt. Den hierfür abgestellten Ordnungskräften ist unbedingt Folge zu leisten. Das Campen auf den umliegenden Wiesen bzw. Privatgeländen ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlungen muss mit einer Anzeige der jeweiligen Besitzer der Flächen gerechnet werden.
Schadensersatzanspruch
Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter aufgrund Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen. Diese Regelung gilt nicht für Schäden aufgrund Verletzung des Körpers, Lebens, Gesundheit, sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Veranstalters oder aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei hierbei der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt wird. Weitergehende Haftungen sind ausgeschlossen.
Haftung des Septré e.V.
Der Septré e.V. ist Veranstalter des Schulfrei-Festival. Er haftet im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland. Seine Haftung – ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund – beschränkt sich auf Fälle von grober Fahrlässigkeit und vorsätzlichem Fehlverhalten. Der Veranstalter haftet jedoch auch für leichte Fahrlässigkeit, sofern vertragliche Kardinalpflichten verletzt werden.
Sofern der Besucher das Recht erhält, sein Fahrzeug auf dem Festivalgelände zu parken, geschieht dies auf eigene Gefahr. Für Beschädigung oder Diebstahl übernimmt der Veranstalter keine Haftung, es sei denn ihm fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Die Benutzung des Campingplatzes geschieht auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch andere Fahrzeuge, andere Besucher oder sonstige Dritte entstehen.
Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder gestohlene Sachen.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besucher, die Eigentum des Veranstalters beschädigen oder entwenden, vom gesamten Festivalgelände zu verweisen und dies zur Anzeige zu bringen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.